Recht und Verwaltung unterscheiden Begriffe, die für die Allgemeinheit ähnlich klingen, identisch scheinen – und in Medien falsch verwendet werden. Z.B. Einspruch, Widerspruch und Berufung.

Einspruch gegen ein Urteil? Hier war der Red. der Depp

Die Juristerei ist für Außenstehende ein undurchdringlicher Dschungel voller Giftpflanzen, Heimtücke und, Achtung, Fallstricke. Dennoch bleibt es nicht aus, dass gelegentlich auch Medien, die darin nicht zuhause sind, über Vorgänge mit rechtlichem Bezug berichten müssen, z.B. wenn Prominente in Prozesse verwickelt sind. Das geht dann unter Umständen schief, zumal wenn Zeitnot und Hektik dazukommen.

Neulich fand ich diese Schlagzeile auf N-tv:

Johnny Depp will Einspruch einlegen

Worum geht es? Depp hat einen Prozess verloren und will in Berufung gehen. So steht es richtigerweise im Lauftext. Doch in der Überschrift ist von Einspruch die Rede. Womit der Schreiber ein weiteres Mal beweist, dass sich Journalisten, von der Ausbildung häufig Geisteswissenschaftler, in der realen Welt nicht besonders auskennen, und infolge dieser Unkenntnis falsches veröffentlichen. (Ich will nicht von Fake News anfangen, aber anmerken, dass das stets ein schmaler Grat ist und auch bei den sog. Qualitätsmedien Fehler als Quelle in Betracht gezogen werden müssen.)

Ein- und Widerspruch – was ist was?

Ich bin kein Jurist, aber so viel weiß ich grob:

  • Einspruch legt man (in den USA) in einer Verhandlung als Einwendung ein, wenn etwas Falsches oder Abwegiges behauptet wird, und (in Deutschland) gegen Bescheide.
  • Der Widerspruch kommt bei amtlichen Entscheidungen zum Zug, die aufgehoben oder korrigiert werden sollen.
  • Gegen ein Urteil legt man Berufung ein oder geht in Revision.

Erschwerend kommt in diesem Beispiel hinzu, dass der Beitrag von einem Prozess in den USA handelt. Dort ist das Rechtssystem anders als hierzulande, und der arme Red. hat vermutlich streng entlang einer englischen Originalmeldung übersetzt. Er hätte also seine Übersetzung daraufhin prüfen müssen, ob die amerikanische Justiz tatsächlich einen Einspruch als Rechtsmittel kennt, und falls ja, in welcher Form. Wie schon oft geschrieben, fehlt dazu häufig die Zeit, und das Bewusstsein, einen Fehler gemacht zu haben.

In eigener Sache: Bilderärger

Da wir gerade bei Juristen sind: Kürzlich gefiel es einer Hamburger Kanzlei, mich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes zur Zahlung von Schadensersatz zu nötigen. Angeblich hatte ich Bilder missbräuchlich genutzt. Dabei ging es um sie gar nicht; sie waren nur Teil eines selbstgefertigten Bildschirmfotos, das einen Ausschnitt einer Webseite zeigte. Sollten Sie regelmäßiger Leser sein,  kennen Sie dieses Darstellungsprinzip von vielen meiner Beiträge. Die Folge ist, dass ich künftig weniger Bilder zur Illustration einsetzen werde.

Ich hätte zumindest wissen können, ja müssen, dass das Thema heikel ist. Der Wunsch nach einem guten Ranking trieb mich dazu. Wie Sie wissen, honoriert Google die Verwendung von Bildern und ihre fachgerechte Beschriftung. Mein Anwalt schlug mir vor, kleinere Ausschnitt in die Beiträge einzubinden, die jeweils nur die Textstelle zeigen, die ich bespreche. Aber das bedeutet unattraktive, schmale Schnipsel, was ich aus ästhetischen Gründen nicht sehr schätze. Es ist auch im Netz nicht gelernt, wo man als Aufmacher in der Regel querformatige Motive in Standardmaßen findet.

Nun sind Bildschirmfotos das ultimative Beweismittel, denn Links können gelöscht oder verschoben werden, und die Suche im Archiv fehlschlagen. Daher habe ich den Schnipsel hier probiert. Was meinen Sie?

Über die Ärgernisse der Datenschutzgrundverordnung, die wir auch Juristen verdanken, habe ich hier gebloggt.

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